BFH - Urteil vom 04.06.2008
I R 72/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1977
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 02.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen VII 158/2003

BFH - Urteil vom 04.06.2008 (I R 72/07) - DRsp Nr. 2008/18948

BFH, Urteil vom 04.06.2008 - Aktenzeichen I R 72/07

DRsp Nr. 2008/18948

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Festsetzung von Aussetzungszinsen i.S. des § 237 der Abgabenordnung (AO).

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde im Anschluss an eine Betriebsprüfung für das Streitjahr (1977) zur Einkommensteuer veranlagt. Dazu erging ein vom 20. Juli 1983 datierender Bescheid, in dem zur Höhe der festgesetzten Steuer und zu den dabei berücksichtigten Besteuerungsgrundlagen auf zwei Anlagen zum Prüfungsbericht verwiesen wird. Der Bescheid selbst weist die genannten Daten nicht aus; er enthält nur Angaben zum "Erhebungssoll" (1 524 905 DM) und zu der sich aus einem früheren Bescheid ergebenden Einkommensteuerschuld.

In der ersten Anlage zum Prüfungsbericht sind zunächst Besteuerungsgrundlagen aufgelistet; auf dieser Basis wird sodann ein zu versteuerndes Einkommen (2 799 803 DM) ausgewiesen. Die Anlage schließt mit dem Hinweis: "Einkommensteuerberechnung siehe Anlage 2". Die damit in Bezug genommene Anlage 2 zum Prüfungsbericht enthält, ausgehend von dem Betrag von 2 799 803 DM, zunächst Berechnungen im Zusammenhang mit einem Progressionsvorbehalt gemäß § 32b des Einkommensteuergesetzes (EStG). Nach diesen Berechnungen unterliegt das zu versteuernde Einkommen einem Steuersatz von 55,558134 %. Im Anschluss daran findet sich in der Anlage folgende Aufstellung:

"Normal besteuert 2.799.803