BFH - Urteil vom 04.06.2008
X R 47/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1801
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 02.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 143/06

BFH - Urteil vom 04.06.2008 (X R 47/07) - DRsp Nr. 2008/18268

BFH, Urteil vom 04.06.2008 - Aktenzeichen X R 47/07

DRsp Nr. 2008/18268

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erklärte in der Anlage V zur Einkommensteuererklärung für 1999 Einnahmen aus der Vermietung des Objekts X-straße 5 in P in Höhe von 12 240 DM. Ihre Einkünfte aus Gewerbebetrieb --Vermögensberatung-- betrugen 112 394 DM. In der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gab sie u.a. Mieterlöse in Höhe von 12 240 DM an. Diese erläuterte sie wie folgt:

"Mieterlöse aus innerhalb der Etage vermieteten Räumen, wobei eine Aufteilung wie nachstehend erläutert, vorgenommen wurde, da die eigengenutzten Räume von Frau A als notwendiges Betriebsvermögen behandelt wurden, während alle übrigen Räume im Privatvermögen bleiben."

In der Anmerkung zur Gewinnermittlung teilte die Klägerin zudem die Raumkosten in einen gewerblichen und einen privaten Teil auf.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) legte dem Einkommensteuerbescheid 1999 vom 25. September 2001 die Angaben der Klägerin zugrunde und setzte die Steuer auf 22 109 DM fest.