BFH - Urteil vom 04.07.1986
VI R 182/80
Normen:
EStG (ab 1975) §§ 40 42d ; LStDV (bis 1974) § 35b ;
Fundstellen:
BFHE 147, 323
BStBl II 1986, 921
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 04.07.1986 (VI R 182/80) - DRsp Nr. 1996/12264

BFH, Urteil vom 04.07.1986 - Aktenzeichen VI R 182/80

DRsp Nr. 1996/12264

»1. Die zu verschiedenen Zeiten und aufgrund von unterschiedlichen Tatumständen entstandenen Haftungsschulden beruhen auf voneinander unäbhängigen Haftungsfällen, die in einem Sammelhaftungsbescheid festgesetzt werden können. 2. Ficht der Haftungsschuldner einen solchen Sammelhaftungsbescheid nur hinsichtlich ganz bestimmter Haftungsfälle an, so hat dies zur Folge, daß der die übrigen Haftungsansprüche übertreffende Teil des Sammelhaftungsbescheides in Bestandskraft erwächst.«

Normenkette:

EStG (ab 1975) §§ 40 42d ; LStDV (bis 1974) § 35b ;

Gründe:

I. Im Jahre 1975 fand bei der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) eine Lohnsteuer-Außenprüfung für die Jahre 1970 bis 1974 statt, die zum Erlaß eines Haftungsbescheides vom 15. Juli 1975 über eine Lohnsteuernachforderung von insgesamt 65.358 DM führte. In diesem Haftungsbescheid ist auf den als Anlage beigefügten Betriebsprüfungsbericht verwiesen. Der festgesetzte Lohnsteuerhaftungsbetrag gliedert sich nach dem Betriebsprüfungsbericht auf die folgenden Sachkomplexe auf, bei denen die Klägerin nach Auffassung des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-) den Lohnsteuerabzug unzutreffend vorgenommen haben soll:

a) Lohnsteuer auf Studienbeihilfen, die von

einer Stiftung an Kinder von aktiven und

ehemaligen Mitarbeitern der Klägerin