I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist ordentlicher Professor. In dieser Eigenschaft unternahm er im Streitjahr 1979 eine beruflich veranlaßte Vortragsreise nach Polen. Dort wurde ihm während einer Eisenbahnfahrt u.a. eine Geldbörse mit 730 DM gestohlen. Der Verlust wurde ihm von dritter Seite nicht ersetzt. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) lehnte es ab, bei der Einkommensteuerveranlagung die 730 DM als Werbungskosten zu berücksichtigen.
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