BFH - Urteil vom 04.07.1986
VI R 227/83
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 1, § 12 Nr. 1, 2, § 21a;
Fundstellen:
BFHE 147, 161
BStBl II 1986, 771
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 04.07.1986 (VI R 227/83) - DRsp Nr. 1996/12222

BFH, Urteil vom 04.07.1986 - Aktenzeichen VI R 227/83

DRsp Nr. 1996/12222

»Wird einem Arbeitnehmer auf einer beruflich veranlaßten Vortragsreise ins Ausland eine Geldbörse samt Inhalt gestohlen, so führt dieser Verlust nicht zu Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit, weil er nicht in ausreichend engem Zusammenhang mit der Berufstätigkeit steht.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 1, § 12 Nr. 1, 2, § 21a;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist ordentlicher Professor. In dieser Eigenschaft unternahm er im Streitjahr 1979 eine beruflich veranlaßte Vortragsreise nach Polen. Dort wurde ihm während einer Eisenbahnfahrt u.a. eine Geldbörse mit 730 DM gestohlen. Der Verlust wurde ihm von dritter Seite nicht ersetzt. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) lehnte es ab, bei der Einkommensteuerveranlagung die 730 DM als Werbungskosten zu berücksichtigen.