I. Die Klägerin und Revisionsklägerin zu 1 (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, betätigt sich als Geld- und Devisenmakler. Am 28. Dezember 1973 traf die Klägerin mit dem Bankhaus X als Termingeschäfte bezeichnete Vereinbarungen. Sie kaufte danach zum 18., 21. und 22. Januar 1974 Beträge in US-$ und verkaufte sie gleichzeitig zum selben Termin wieder an das Bankhaus. Weil für den Verkauf höhere Kurse als für den Kauf zugrunde gelegt wurden, ergab sich für die Klägerin aus der Vereinbarung ein Gewinn von 2.010.000 DM. Die Klägerin erfaßte diesen Gewinn erst im Jahr 1974.
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