BFH - Urteil vom 04.07.2001
VI R 78/94; VI R 60/95
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 165

BFH - Urteil vom 04.07.2001 (VI R 78/94; VI R 60/95) - DRsp Nr. 2002/777

BFH, Urteil vom 04.07.2001 - Aktenzeichen VI R 78/94; VI R 60/95

DRsp Nr. 2002/777

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betrieb eine Gießerei in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR). Sie zahlte ihren Arbeitnehmern in den Jahren 1990 und 1991 Gießereizuschläge und Treueprämien, deren lohnsteuerliche Behandlung umstritten ist.

Grundlage der Leistungen der Klägerin war eine seit dem 1. März 1990 geltende Vereinbarung (ohne Datum) zwischen dem Ministerium für Maschinenbau (handelnd für den Ministerrat der DDR) und dem Zentralvorstand der Industriegewerkschaft Metall (handelnd für den Freien Deutschen Gewerkschaftsbund) über die "Anerkennung und Stimulierung der Tätigkeit der Werktätigen der Gießereien und Schmieden" (Vereinbarung).

Ziff. 2.1. der Vereinbarung legte fest, an welchen Personenkreis ein Gießereizuschlag in Höhe von 200 M bzw. 100 M monatlich zu zahlen war. Nach Ziff. 2.2.3. der Vereinbarung gehörte der Gießereizuschlag nicht zum Durchschnittslohn. Er war steuerfrei und nicht sozialversicherungspflichtig.