BFH - Urteil vom 04.09.2008
V R 10/06
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 23.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 374/02

BFH - Urteil vom 04.09.2008 (V R 10/06) - DRsp Nr. 2008/21906

BFH, Urteil vom 04.09.2008 - Aktenzeichen V R 10/06

DRsp Nr. 2008/21906

Gründe:

I. Streitig ist, ob und ggf. inwieweit der Kläger und Revisionskläger (Kläger) im Hinblick auf Werbemaßnahmen und seine Teilnahme an Motorradrennen Unternehmer war und ihm aus der Anschaffung des Motorrades sowie der Reisekosten der Vorsteuerabzug zusteht.

Der Kläger war in den Streitjahren 1996 bis 1998 nichtselbständig tätig. Im Jahr 1996 meldete er bei der Stadt ein Gewerbe "Vermittlung und Vermietung von Werbeflächen" an. Er führte anschließend Werbemaßnahmen durch. Grundlage waren mit verschiedenen Unternehmen abgeschlossene Werbeverträge. Darin hatte sich der Kläger verpflichtet, Werbemaßnahmen auf seiner Fahrer-Lederkombination, auf dem Motorrad und auf dem Transportfahrzeug durchzuführen und sein Motorrad als Werbemittel zur Schaufensterdekoration zur Verfügung zu stellen. Insgesamt erhielt er für seine Werbeleistungen nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) in den Streitjahren zusammen 75 000 DM.

Mit seinem Rennmotorrad nahm der Kläger mehrfach jährlich an Motorsportveranstaltungen teil, u.a. in den Jahren 1997 und 1998. Bei siegreicher Teilnahme erhielt er Preisgelder, die nach den vom FG in Bezug genommenen Steuerakten ... DM (1996), ... DM (1997) und ... DM (1998) betrugen.