FG Baden-Württemberg, vom 24.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 54/98
BFH - Urteil vom 04.11.2003 (VII R 58/02) - DRsp Nr. 2004/1925
BFH, Urteil vom 04.11.2003 - Aktenzeichen VII R 58/02
DRsp Nr. 2004/1925
»Eine Arzneiware i.S. der Pos. 3004 KN liegt vor, wenn ein Präparat nach dem ihm zugedachten Wirkungsgrad über eine Substitution bei einem Mangelzustand hinausgeht und der Therapie oder Prophylaxe gegen Krankheiten dient. Dies ist der Fall, wenn ein zur Verhütung oder Behandlung einer bestimmten Krankheit eingesetzter Wirkstoff in der Ware in einer Menge vorhanden ist, die mindestens dreimal höher als die normalerweise empfohlene Tagesdosis ist. Maßgebend ist insoweit die der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kap. 30 in den ErlKN hinzugefügte Tabelle.«
Normenkette:
KN Pos. 3004;
Gründe:
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