BFH - Urteil vom 04.12.1991
I R 38/91
Normen:
EStG § 1 Abs. 2, 3, §§ 26, 26b ;
Fundstellen:
BB 1992, 1202
BFHE 167, 39
BStBl II 1992, 548
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 04.12.1991 (I R 38/91) - DRsp Nr. 1996/11349

BFH, Urteil vom 04.12.1991 - Aktenzeichen I R 38/91

DRsp Nr. 1996/11349

»Wird ein Steuerpflichtiger, der im Inland weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, von seinem Dienst alsLehrer unter Fortfall seiner Bezüge beurlaubt und schließt er mit dem Träger einer deutschen Auslandsschule einen privatrechtlichen Dienstvertrag ab, so ist er nicht gemäß § 1 Abs. 2 EStG unbeschrankt steuerpflichtig.«

Normenkette:

EStG § 1 Abs. 2, 3, §§ 26, 26b ;

Gründe:

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) waren im Streitjahr 1984 miteinander verheiratet. Beide Kläger waren als Lehrer an einer deutschen Schule in Griechenland tätig. Die Klägerin übte eine Aushilfstätigkeit an dieser Schule aus, für die sie ein Gehalt von umgerechnet knapp 7.500 DM erhielt. Außerdem hatten die Kläger im Streitjahr Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 755 DM.

Die Kläger beantragten beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -), sie als unbeschränkt Steuerpflichtige gemäß § 26b des Einkommensteuergesetzes (EStG) zusammen zur Einkommensteuer 1984 zu veranlagen. Dies lehnte das FA durch Bescheid vom 14. Juli 1986 ab. Der hiergegen eingelegte Einspruch und die sich anschließende Klage blieben erfolglos.

Mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision rügen die Kläger sinngemäß die Verletzung des § 1 Abs. 3 EStG.