I.
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) waren im Streitjahr 1984 miteinander verheiratet. Beide Kläger waren als Lehrer an einer deutschen Schule in Griechenland tätig. Die Klägerin übte eine Aushilfstätigkeit an dieser Schule aus, für die sie ein Gehalt von umgerechnet knapp 7.500 DM erhielt. Außerdem hatten die Kläger im Streitjahr Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 755 DM.
Die Kläger beantragten beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -), sie als unbeschränkt Steuerpflichtige gemäß § 26b des Einkommensteuergesetzes (EStG) zusammen zur Einkommensteuer 1984 zu veranlagen. Dies lehnte das FA durch Bescheid vom 14. Juli 1986 ab. Der hiergegen eingelegte Einspruch und die sich anschließende Klage blieben erfolglos.
Mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision rügen die Kläger sinngemäß die Verletzung des § 1 Abs. 3 EStG.
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