BFH - Urteil vom 05.02.1986
II R 31/85
Normen:
BewG (1965) § 75 Abs. 4, 5 ;
Fundstellen:
BFHE 146, 167
BStBl II 1986, 448
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 05.02.1986 (II R 31/85) - DRsp Nr. 1996/12087

BFH, Urteil vom 05.02.1986 - Aktenzeichen II R 31/85

DRsp Nr. 1996/12087

»1. Für die Einreihung in die Grundstücksart "Einfamilienhaus" ist es unerheblich, ob die Mitbenutzung des Grundstücks zu öffentlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Zwecken sich innerhalb der Wohnung oder aber in Räumen vollzieht, die zu selbständigen Einheiten innerhalb des Baukörpers zusammengefaßt sind. 2. Der bewertungsrechtliche Einfamilienhausbegriff ist nicht ein von der Verkehrsauffassung bestimmter Begriff, sondern ein durch die Umschreibung in § 75 Abs. 5 BewG gekennzeichneter Rechtsbegriff. Die Frage der wesentlichen Beeinträchtigung durch die Mitbenutzung zu anderen als Wohnzwecken ist deshalb nicht nach der Verkehrsauffassung zu beantworten (insoweit Aufgabe des BFH-Urteils vom 7. Dezember 1973 III R 158/72, BFHE 111, 264, BStBl II 1974, 195).«

Normenkette:

BewG (1965) § 75 Abs. 4, 5 ;

Gründe: