BFH - Urteil vom 05.02.1998
III R 123/93

BFH - Urteil vom 05.02.1998 (III R 123/93) - DRsp Nr. 1998/8914

BFH, Urteil vom 05.02.1998 - Aktenzeichen III R 123/93

DRsp Nr. 1998/8914

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt ein Gerüstbauunternehmen und bestellte am 7. März 1989 bei der Firma X diverse Gerüste. Gemäß Auftragsbestätigung dieser Firma vom selben Tage wurde ein Kombigerüst A im Werte von über 1 Million DM in vom Kläger noch festzulegender "Spezifikation" zu den Preisen der jeweils gültigen Preisliste abzüglich eines Rabattes von 20 v.H. fest bestellt. Dabei waren Lieferungen im Werte von ... DM für 1989, ... DM für 1990 (Streitjahr) und ... DM für 1991 in Teilabrufen, ab Frühjahr 1989 einsetzend, vorgesehen.