BFH - Urteil vom 05.03.1986
I R 201/82
Normen:
DBA-Schweiz (1931/59) Art. 6 Abs. 3 ; FGO § 96 Abs. 1 S. 1 ; StAnpG § 6 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFHE 146, 158
BStBl II 1986, 496
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 05.03.1986 (I R 201/82) - DRsp Nr. 1996/12085

BFH, Urteil vom 05.03.1986 - Aktenzeichen I R 201/82

DRsp Nr. 1996/12085

»1. Bei der Prüfung, ob eine rechtsmißbräuchliche Zwischenschaltung von Basisgesellschaften (vgl. BFH-Urteil vom 9. Dezember 1980 VIII R 11/77, BFHE 132, 198, BStBl II 1981, 339) vorliegt, erlaubt der Sitz der Basisgesellschaft im niedrig besteuernden Ausland dann nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung den Rückschluß auf eine bestehende Steuerumgehungsabsicht, wenn für die Zwischenschaltung wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen und die Basisgesellschaft keine eigene wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet.2. Hat eine zwischengeschaltete ausländische Gesellschaft eine eigenständige erwerbswirtschaftliche Funktion und kommt sie dieser Funktion nach, so sind in der Regel bestimmte Einkunftsteile oder Vermögensgegenstände der ausländischen Gesellschaft nicht unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmißbrauchs einem hinter ihr stehenden Gesellschafter zuzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn die Einkunftsteile oder Vermögensgegenstände in keinem objektiven Zusammenhang zu der erwerbswirtschaftlichen Funktion der Gesellschaft stehen.