BFH - Urteil vom 05.03.1986
I R 203/82
Normen:
UmwStG (1969) § 18 Abs. 1, 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 146, 257
BStBl II 1986, 625
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Urteil vom 05.03.1986 (I R 203/82) - DRsp Nr. 1996/12111

BFH, Urteil vom 05.03.1986 - Aktenzeichen I R 203/82

DRsp Nr. 1996/12111

»1. Der Antrag nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 UmwStG (1969) kann nicht auf einen Zeitpunkt vor seinem Eingang beim FA rückbezogen werden. 2. Zur Entgegennahme des Antrags nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 UmwStG (1969) ist nicht nur ein bestimmtes Wohnsitz- oder Betriebs-FA zuständig. Der Antrag kann bei jedem FA gestellt werden, das aus sachlichen Gründen mit der Ermittlung bzw. Feststellung eines Veräußerungsgewinns i.S. des § 18 Abs. 2 Nr. 1 UmwStG (1969) befaßt werden kann. Dazu gehören neben dem Wohnsitz-FA das FA der aufnehmenden Kapitalgesellschaft und das bisher für die Besteuerung der eingebrachten Sacheinlage zuständige FA.«

Normenkette:

UmwStG (1969) § 18 Abs. 1, 2 Nr. 1 ;

Gründe: