BFH - Urteil vom 05.03.1986 (I R 203/82) - DRsp Nr. 1996/12111
BFH, Urteil vom 05.03.1986 - Aktenzeichen I R 203/82
DRsp Nr. 1996/12111
»1. Der Antrag nach § 18 Abs. 2 Nr. 1UmwStG (1969) kann nicht auf einen Zeitpunkt vor seinem Eingang beim FA rückbezogen werden.2. Zur Entgegennahme des Antrags nach § 18 Abs. 2 Nr. 1UmwStG (1969) ist nicht nur ein bestimmtes Wohnsitz- oder Betriebs-FA zuständig. Der Antrag kann bei jedem FA gestellt werden, das aus sachlichen Gründen mit der Ermittlung bzw. Feststellung eines Veräußerungsgewinns i.S. des § 18 Abs. 2 Nr. 1UmwStG (1969) befaßt werden kann. Dazu gehören neben dem Wohnsitz-FA das FA der aufnehmenden Kapitalgesellschaft und das bisher für die Besteuerung der eingebrachten Sacheinlage zuständige FA.«