BFH - Urteil vom 05.03.1986
II R 146/77
Normen:
BewG (1965) § 76 Abs. 1, 3 Nr. 1, § 68 i.V.m. §§ 83 ff.;
Fundstellen:
BFHE 146, 178
BStBl II 1986, 386
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 05.03.1986 (II R 146/77) - DRsp Nr. 1996/12091

BFH, Urteil vom 05.03.1986 - Aktenzeichen II R 146/77

DRsp Nr. 1996/12091

»Befindet sich auf einem Einfamilienhausgrundstück eine Schwimmhalle, so rechtfertigt dieser Umstand für sich allein die Bewertung im Sachwertverfahren.«

Normenkette:

BewG (1965) § 76 Abs. 1, 3 Nr. 1, § 68 i.V.m. §§ 83 ff.;

Gründe:

Der Kläger ist Eigentümer des im Jahre 1936 mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks ... Straße 0 in Berlin. Ende 1972/Anfang 1973 ließ er eine sogenannte Unterflurschwimmhalle aus innen und außen kunststoffbeschichtetem Profilstahlblech mit Oberlichtfenster errichten. Die containerartige Schwimmhalle ist neben dem Haus in das Erdreich eingelassen und vom Keller des Hauses durch einen neu errichteten Verbindungsraum mit Garderobe und Dusche zu erreichen. Sie hat eine Grundfläche von 13 x 4 m (Innenmaß), wovon 3 x 4 m auf den Fußboden vor dem Schwimmbecken (Eingangsraum) entfallen. Die verbleibenden 10 x 4 m werden von dem Schwimmbecken eingenommen. Das Schwimmbecken ist Teil des gesamten Stahlkörpers. Der Beckenboden liegt etwa 1 m tiefer als der Fußboden des Eingangsraums. Eingangsraum und Becken sind durch ein geformtes Stahlblech getrennt, so daß das Wasser im Becken bis zu einer Höhe von 1,30 bis 1,50 m gefüllt werden kann. Die Halle hat einen Rauminhalt von 159 cbm. Der Fußboden des Eingangsraums ist gefliest, die Wände dieses Raums holzgetäfelt.