BFH - Urteil vom 05.03.1986
II R 232/82
Normen:
BewG (1965/1974) §§ 9, 11 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFHE 146, 460
BStBl II 1986, 591
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 05.03.1986 (II R 232/82) - DRsp Nr. 1996/12162

BFH, Urteil vom 05.03.1986 - Aktenzeichen II R 232/82

DRsp Nr. 1996/12162

»l. Der gemeine Wert nichtnotierter Anteile an einer Kapitalgesellschaft kann auch aus einem einzigen Verkauf abgeleitet werden, wenn Gegenstand des Verkaufs nicht nur ein Zwerganteil ist. 2. Im Verkauf von Aktien an ein Bankenkonsortium mit dem Ziel der Börseneinführung liegen keine ungewöhnlichen Umstände, die den Verkaufspreis für die Ableitung des gemeinen Werts der Aktien ausschließen würden.«

Normenkette:

BewG (1965/1974) §§ 9, 11 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin, eine AG, hatte am 31. Dezember 1975 ein Grundkapital von 9,6 Mio DM. Ihre Gesellschafter waren:

A mit 1.032.000 DM

B mit 1.032.000 DM

C mit 1.536.000 DM

D mit 3.600.000 DM

E (im folgenden GmbH) mit 2.400.000 DM.

Die GmbH erwarb ihre Aktien erst im Dezember 1975, und zwar in der Weise, daß die bisherigen Gesellschafter 25 v.H. des Grundkapitals zum Kurs von 320 DM abzüglich Börsenumsatzsteuer je 100 DM Grundkapital gegen Barzahlung verkauften. Der Verkauf an die GmbH, an der ein Bankenkonsortium beteiligt ist, hatte den Zweck, die Börseneinführung der Aktien der Klägerin vorzubereiten. Hierzu war vorgesehen, 1/4 des Grundkapitals der Klägerin breit gestreut zu plazieren.