BFH - Urteil vom 05.03.1986
II R 5/84
Normen:
AO (1977) § 108 ; FGO § 118 Abs. 2 ; VwZG § 4 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 146, 27
BStBl II 1986, 462
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 05.03.1986 (II R 5/84) - DRsp Nr. 1996/12056

BFH, Urteil vom 05.03.1986 - Aktenzeichen II R 5/84

DRsp Nr. 1996/12056

»1. Die Vermutung des § 4 Abs. 1 VwZG, daß bei Zustellung mit eingeschriebenem Brief dieser mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt gilt, greift auch dann ein, wenn der dritte Tag auf einen Sonntag fällt. 2. Erstmals in der Revisionsinstanz zur Widerlegung der Zugangsvermutung des § 4 Abs. 1 VwZG vorgetragene Tatsachen können nur berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit einer begründeten Verfahrensrüge stehen.«

Normenkette:

AO (1977) § 108 ; FGO § 118 Abs. 2 ; VwZG § 4 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Mit Steuerbescheid vom 29. April 1982 wurde gegen die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) -eine GmbH- Grunderwerbsteuer in Höhe von 41.447,70 DM einschließlich Aufgeld festgesetzt. Der Einspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg. Die Einspruchsentscheidung vom 22. Juli 1982 wurde der Klägerin mit eingeschriebenem Brief zugestellt und ausweislich des Vermerks auf der Einspruchsentscheidung am Donnerstag, dem 22. Juli 1982 zur Post gegeben. Die am 25. August 1982 zur Post gegebene Klage ging am Freitag, den 27. August 1982, beim Finanzgericht (FG) ein. Am 26. August 1982 ging beim Finanzamt (FA) eine Zweitschrift ein. Mit der Klage begehrte die Klägerin, den Grunderwerbsteuerbescheid und die Einspruchsentscheidung ersatzlos aufzuheben.