BFH - Urteil vom 05.03.1998
I VR 8/95
Fundstellen:
BB 1998, 1250

BFH - Urteil vom 05.03.1998 (I VR 8/95) - DRsp Nr. 1998/16287

BFH, Urteil vom 05.03.1998 - Aktenzeichen I VR 8/95

DRsp Nr. 1998/16287

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) bewirtschafteten in Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen landwirtschaftlichen Betrieb (Milchvieh-Grünlandbetrieb). Ihren Gewinn ermittelten sie seit dem 1. Mai 1982 nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Zum 31. März 1989 erklärten sie die Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebes. Den Grund und Boden entnahmen sie zum Buchwert. Die eigenen landwirtschaftlichen Flächen (rund 15 ha) wurden ebenso wie die Milchreferenzmenge verpachtet. Bei der Ermittlung des Aufgabegewinns berücksichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Entnahme einer Milchreferenzmenge von 118 580 kg zu je 1,30 DM pro kg und erhöhte den Gewinn entsprechend um 154 154 DM. Der Einspruch blieb erfolglos.