BFH - Urteil vom 05.03.2008
X R 48/06
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1463
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 26.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 10556/03

BFH - Urteil vom 05.03.2008 (X R 48/06) - DRsp Nr. 2008/13466

BFH, Urteil vom 05.03.2008 - Aktenzeichen X R 48/06

DRsp Nr. 2008/13466

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr 1996 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Im Mai 1995 erwarben der Kläger und Frau B. W. --die Ehefrau seines Bruders A. W.-- von diesem je zur ideellen Hälfte das Eigentum an einem unbebauten Grundstück in X, nachdem sie schon vorher einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung gestellt hatten. Am selben Tag bestellte A. W. auf dem Grundstück zwei Grundschulden zugunsten der örtlichen Sparkasse. Seine Ehefrau und der Kläger übernahmen jeweils die persönliche Haftung. Die Baugenehmigung wurde am 27. November 1995 erteilt. Mit notariellem Vertrag vom 20. Dezember 1995 begründeten der Kläger und B. W. an dem mit sechs Wohnungen zu bebauenden Grundstück Wohnungseigentum und wiesen einander jeweils drei Wohnungen zu.