I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Eigentümerin eines mit einem Warenhaus bebauten Grundstückes. Das Gebäude ist mit einer Sprinkleranlage versehen. Durch Bescheid vom 29.01.1979 war der Einheitswert für das Betriebsgrundstück auf den 01.01.1978 mit 6.217.000 DM festgestellt worden; die Sprinkleranlage war entsprechend dem gleichlautenden Ländererlaß vom 31.03.1967 (BStBl II 1967, 127) nicht im Gebäudewert erfaßt.
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