BFH - Urteil vom 05.05.1993
II R 17/90
Normen:
BewG 1965 § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 S. 2, § 27 ;
Fundstellen:
BB 1993, 1649
BB 1993, 2439
BFHE 171, 325
BStBl II 1993, 745
NJW 1994, 608

BFH - Urteil vom 05.05.1993 (II R 17/90) - DRsp Nr. 1996/9773

BFH, Urteil vom 05.05.1993 - Aktenzeichen II R 17/90

DRsp Nr. 1996/9773

»Fehlerbeseitigende Fortschreibungen des Einheitswertes für den Grundbesitz sind ohne Rücksicht auf die Zahl der betroffenen Fälle zulässig, es sei denn, daß durch die Fortschreibung einer Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen, politischen und Verkehrsverhältnisse, die sich in dem allgemeinen Markt- und Preisniveau niedergeschlagen haben oder einer anderen Beurteilung dieser allgemeinen Wertverhältnisse Rechnung getragen werden soll (Klarstellung der Rechtsprechung zum Verbot der sog. Kollektivfortschreibung).«

Normenkette:

BewG 1965 § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 S. 2, § 27 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Eigentümerin eines mit einem Warenhaus bebauten Grundstückes. Das Gebäude ist mit einer Sprinkleranlage versehen. Durch Bescheid vom 29.01.1979 war der Einheitswert für das Betriebsgrundstück auf den 01.01.1978 mit 6.217.000 DM festgestellt worden; die Sprinkleranlage war entsprechend dem gleichlautenden Ländererlaß vom 31.03.1967 (BStBl II 1967, 127) nicht im Gebäudewert erfaßt.