BFH - Urteil vom 05.05.1993
X R 111/91
Normen:
AO (1977) § 157 Abs. 1 S. 2, §§ 169 ff., § 174 Abs. 4, Abs. 5 ;
Fundstellen:
BB 1993, 1936
BFHE 171, 400
BStBl II 1993, 817
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 05.05.1993 (X R 111/91) - DRsp Nr. 1996/9790

BFH, Urteil vom 05.05.1993 - Aktenzeichen X R 111/91

DRsp Nr. 1996/9790

»1. Gegenüber Dritten ist § 174 Abs. 4 AO 1977 gemäß § 174 Abs. 5 AO 1977 nur anwendbar, wenn diese vor Eintritt der Festsetzungsverjährung an dem Verfahren beteiligt wurden, das zur Korrektur des ursprünglichen Bescheides geführt hat. 2. Als Dritter i. S. des § 174 Abs. 5 und Abs. 4 AO 1977 ist anzusehen, wer im ursprünglichen Bescheid nicht als Steuerschuldner angegeben war (§ 157 Abs. 1 Satz 2 AO 1977

Normenkette:

AO (1977) § 157 Abs. 1 S. 2, §§ 169 ff., § 174 Abs. 4, Abs. 5 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) gehört einer Anwaltssozietät an, die eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist.

Außerhalb seiner Betätigung im Rahmen der GbR übernahm der Kläger mehrfach das Amt eines Testamentsvollstreckers. Die Umsätze hieraus für die Jahre 1971 bis 1981 waren zunächst von der GbR als eigene erklärt und dem ermäßigten Steuersatz unterworfen worden.