I. Die Firma A, deren Gesellschafter und -seit 1978- Geschäftsführer der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist, ließ im Februar 1977 durch ein Speditionsunternehmen Textilien aus Taiwan "ohne Verzollung" einführen. Die Waren wurden von der Firma B, deren Geschäftsführer und Gesellschafter ebenfalls der Kläger war und über deren Vermögen im April 1977 das Konkursverfahren eröffnet wurde, an ein deutsches Versandunternehmen verkauft und von dem Speditionsunternehmen unmittelbar an den Abnehmer versandt. Berechnet wurden sie jedoch durch A, und zwar "verzollt, versteuert" und unter Ausweis von 11 % Mehrwertsteuer.
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