BFH - Urteil vom 05.06.1986
IV R 268/82
Normen:
AIG § 2 Abs. 1 ; StAnpG § 16 ;
Fundstellen:
BFHE 146, 447
BStBl II 1986, 659
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 05.06.1986 (IV R 268/82) - DRsp Nr. 1996/12159

BFH, Urteil vom 05.06.1986 - Aktenzeichen IV R 268/82

DRsp Nr. 1996/12159

»Ein Verlustausgleich nach § 2 Abs. 1 AIG vom 18. August 1969 (BGBl I, 1211) kommt für die Veranlagungszeiträume bis zum Inkrafttreten der AO (1977) (1. Januar 1977) nur für Verluste in Betracht, die in einer gewerblichen Betriebsstätte entstanden sind.«

Normenkette:

AIG § 2 Abs. 1 ; StAnpG § 16 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute. Sie betreiben in Österreich eine Land- und Forstwirtschaft, mit der sie im Streitjahr 1971 einen Verlust in Höhe von -umgerechnet- 28.757 DM erzielten. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) lehnte es bei der Einkommensteuerveranlagung der Kläger für das Jahr 1971 ab, den Verlust gemäß § 2 Abs. 1 des Auslandsinvestitionsgesetzes (AIG) abzuziehen. Das FA gewährte lediglich die Tarifvergünstigung aufgrund des Progressionsvorbehalts, der in Art. 15 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und Grundsteuern vom 4. Oktober 1954 (DBA-Österreich) i.V.m. Abschn.185 Abs. 1 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) vorgesehen ist.