BFH - Urteil vom 05.06.2002
I R 96/00
Normen:
KStG § 8 Abs. 1 ; EStG § 5 Abs. 1 S. 1 ; HGB § 249 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 199, 309
BStBl II 2005, 736
DB 2002, 2351
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 08.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 8059/97

BFH - Urteil vom 05.06.2002 (I R 96/00) - DRsp Nr. 2002/16218

BFH, Urteil vom 05.06.2002 - Aktenzeichen I R 96/00

DRsp Nr. 2002/16218

»Verpflichtet sich ein Hörgeräte-Akustiker beim Verkauf einer Hörhilfe für einen bestimmten Zeitraum zur kostenlosen Nachbetreuung des Gerätes und des Hörgeschädigten in technischer und medizinischer Hinsicht, hat er für diese Verpflichtung eine Rückstellung zu bilden (Abgrenzung zum BFH-Urteil in BFHE 170, 149, BStBl II 1994, 158).«

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 1 ; EStG § 5 Abs. 1 S. 1 ; HGB § 249 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, betreibt das Gewerbe eines Hörgeräte-Akustikers. Sie war Mitglied der Bundesinnung für Hörgeräteakustiker, die mit den Bundesverbänden der Orts-, Betriebs-, Innungs- und landwirtschaftlichen Krankenkassen einen Rahmenvertrag über die Lieferung von Hörhilfen an Anspruchsberechtigte dieser Kassen abschloss. Nach den für das Streitjahr 1994 geltenden Bestimmungen des Rahmenvertrages wurde die Vergütung durch die jeweilige Kasse unmittelbar gegenüber der Klägerin vorgenommen. Ein Vertragsverhältnis entstand ebenfalls nur zwischen der Klägerin und der betroffenen Krankenkasse. Mit dem jeweiligen Preis für das Gerät wurden neben Garantieansprüchen für ein Jahr auch sog. "Nachbetreuungsleistungen" für einen Zeitraum von sechs Jahren abgegolten. Diese Nachbetreuung, die vorliegend streitig ist, umfasste die folgenden Leistungen: