I. Streitpunkt ist die Auflösung eines wegen Überdotierung einer Unterstützungskasse gemäß § 4d Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gebildeten aktiven Rechnungsabgrenzungspostens (RAP).
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, ist Trägerunternehmen einer Unterstützungskasse i.S. von § 4d EStG. Die von ihr zwischen 1991 und dem Streitjahr 1999 an die Unterstützungskasse geleisteten Zuwendungen sind --was hinsichtlich Grund und Höhe unstreitig ist-- nicht in vollem Umfang nach § 4d Abs. 1 EStG als Betriebsausgaben abzugsfähig. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) stellte auf der Grundlage eines Betriebsprüfungsberichts die in den jeweiligen Festsetzungszeiträumen nichtabzugsfähigen Zuwendungsteile (Überdotierung) gemäß § 4d Abs. 2 Satz 3 EStG in aktive RAP ein und setzte die Körperschaftsteuer der Klägerin für die Festsetzungszeiträume 1991 bis 1998 entsprechend fest.
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