BFH - Urteil vom 05.06.2007
I R 48/06
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2089
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 12.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 215/05

BFH - Urteil vom 05.06.2007 (I R 48/06) - DRsp Nr. 2007/16355

BFH, Urteil vom 05.06.2007 - Aktenzeichen I R 48/06

DRsp Nr. 2007/16355

Gründe:

I. Streitpunkt ist die Auflösung eines wegen Überdotierung einer Unterstützungskasse gemäß § 4d Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gebildeten aktiven Rechnungsabgrenzungspostens (RAP).

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, ist Trägerunternehmen einer Unterstützungskasse i.S. von § 4d EStG. Die von ihr zwischen 1991 und dem Streitjahr 1999 an die Unterstützungskasse geleisteten Zuwendungen sind --was hinsichtlich Grund und Höhe unstreitig ist-- nicht in vollem Umfang nach § 4d Abs. 1 EStG als Betriebsausgaben abzugsfähig. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) stellte auf der Grundlage eines Betriebsprüfungsberichts die in den jeweiligen Festsetzungszeiträumen nichtabzugsfähigen Zuwendungsteile (Überdotierung) gemäß § 4d Abs. 2 Satz 3 EStG in aktive RAP ein und setzte die Körperschaftsteuer der Klägerin für die Festsetzungszeiträume 1991 bis 1998 entsprechend fest.