Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr 1989 als Geschäftsführer der X-GmbH & Co. KG (im folgenden: Arbeitgeberin) angestellt. Die Arbeitgeberin bezog in den Jahren 1988 bis 1990 zwischen 13 bis 17 v.H. ihres gesamten Wareneinsatzes von der K-GmbH. Der Kläger nahm im Streitjahr an einer vorwiegend touristisch ausgerichteten Japanreise teil, die von der K-GmbH organisiert und finanziert worden war. Nach einer Auskunft der K-GmbH diente die Reise dazu, die Geschäftsbeziehungen zu festigen. Daneben sollten die Teilnehmer davon überzeugt werden, daß die im Ausland gefertigten Produkte die Qualität von Inlandsprodukten erreichten.
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