BFH - Urteil vom 05.07.2007
VI R 47/02
Fundstellen:
AuA 2007, 745
BFH/NV 2007, 1876
DStRE 2007, 1357
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 18.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3644/98

BFH - Urteil vom 05.07.2007 (VI R 47/02) - DRsp Nr. 2007/15802

BFH, Urteil vom 05.07.2007 - Aktenzeichen VI R 47/02

DRsp Nr. 2007/15802

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betrieb in den Streitjahren (1991 bis 1994) ein Marketing-Zentrum der X-Gruppe. Führungskräften mit mindestens einjähriger Dienstzeit bot sie die Teilnahme an einem Pensionsplan ("retirement plan") an. Für die teilnehmenden Mitarbeiter wurden Beiträge an einen rechtlich selbständigen Pensionsfonds geleistet. Die Beiträge variierten je nach Alter und anrechnungsfähiger Dienstzeit. Zusätzlich hatten die Betroffenen die Möglichkeit zu freiwilligen Zahlungen, die wie die Arbeitgeberbeiträge und Erträge des Fonds auf einem Ruhestandskonto des Teilnehmers ("retirement account") gutgeschrieben wurden. Im Falle der Arbeitsunfähigkeit eines Teilnehmers wurden die laufenden Beiträge aus den Überschüssen des Plans auf das Ruhestandskonto weitergezahlt.