BFH - Urteil vom 05.08.1986
IX R 13/81
Normen:
AO (1977) §§ 162, 173 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, §§ 177, 351 Abs. 1 ; EStG §§ 9, 9a, 10c, 26b, 32a ; FGO § 42 ;
Fundstellen:
BFHE 148, 394
BStBl II 1987, 297
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 05.08.1986 (IX R 13/81) - DRsp Nr. 1996/12410

BFH, Urteil vom 05.08.1986 - Aktenzeichen IX R 13/81

DRsp Nr. 1996/12410

»1. Werden nachträglich sowohl steuererhöhende als auch steuermindernde Tatsachen oder Beweismittel bekannt und führen die steuererhöhenden Tatsachen oder Beweismittel zur Berichtigung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO (1977), so sind unabhängig von einem groben Verschulden des Steuerpflichtigen im Rahmen der Änderung die steuermindernden Tatsachen gemäß § 177 AO (1977) zu berücksichtigen. 2. Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten gilt dies auch, wenn bei dem einen Ehegatten steuererhöhende und bei dem anderen Ehegatten steuermindernde Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 162, 173 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, §§ 177, 351 Abs. 1 ; EStG §§ 9, 9a, 10c, 26b, 32a ; FGO § 42 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden. Im Jahr 1978 erzielten beide Ehegatten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.