Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) bezieht irisches Guinness-Bier. Sie ist vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt --HZA--) als berechtigter Empfänger von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten der EU zugelassen. Am 30. März 1994 bezog sie von der Guinness Brauerei 120 KEG-Fässer à 50 Liter Guinness Stout Bier 11,91 Plato. Mit Biersteuererklärung vom 5. April 1994 erfolgte bei der Zentralstelle Biersteuer in Stuttgart die Steueranmeldung als Fremdbiere ("F"). Mit Biersteuerbescheid vom 13. April 1994 für den Monat März 1994 nahm das HZA die Klägerin auf Zahlung von Biersteuer in Höhe von 1 016,40 DM in Anspruch.
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