BFH - Urteil vom 05.09.2001
I R 60/00; I R 61/00
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 222

BFH - Urteil vom 05.09.2001 (I R 60/00; I R 61/00) - DRsp Nr. 2002/809

BFH, Urteil vom 05.09.2001 - Aktenzeichen I R 60/00; I R 61/00

DRsp Nr. 2002/809

Gründe:

I. Die Gesellschafter der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), einer GmbH, beschlossen am 8. Dezember 1994 für das Streitjahr 1994 die Ausschüttung einer Vorabdividende in Höhe von 35 000 DM zum 15. Dezember 1994. Die Vorabdividende wurde unter der Bedingung gewährt, dass der endgültige Jahresüberschuss die Vorabdividende auch decke; anderenfalls sollte der nichtgedeckte Teil zurückgezahlt werden. Nach Auszahlung des Betrages gab die Klägerin eine entsprechende Anmeldung über Kapitalertragsteuer von 8 750 DM ab.

Tatsächlich wies der Jahresabschluss 1994 --nach einem Jahresüberschuss von 6 766 DM und Verrechnung mit Verlustvorträgen-- lediglich einen Bilanzgewinn von 2 373 DM aus. Die Gesellschafter beschlossen deshalb, die gezahlte Vorabdividende in Höhe des überzahlten Unterschiedsbetrages von 24 470 DM zurückzufordern. Die Kapitalertragsteueranmeldung für Dezember 1994 wurde berichtigt.