BFH - Urteil vom 05.10.1994
VI R 62/90
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BFHE 175, 430
BStBl II 1995, 180
DStZ 1995, 82
NJW 1995, 982
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

BFH - Urteil vom 05.10.1994 (VI R 62/90) - DRsp Nr. 1995/1008

BFH, Urteil vom 05.10.1994 - Aktenzeichen VI R 62/90

DRsp Nr. 1995/1008

»Die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung eines nicht verheirateten Arbeitnehmers setzt nicht voraus, daß im eigenen Hausstand des Arbeitnehmers von ihm abhängige Zurechnungspersonen leben (Änderung langjähriger Rechtsprechung).«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ;

Gründe:

Der nicht verheiratete Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war seit dem 1. Januar 1983 als Zeitsoldat mit zunächst vierjähriger Verpflichtungszeit und ab September 1985 für vier weitere Jahre bei der Bundeswehr tätig. Er war in F stationiert und aufgrund seines Versetzungsantrages vom 22. Dezember 1983 ab April 1986 in den Kölner Raum versetzt worden. Neben seiner Bundeswehrunterkunft in F hatte der Kläger seine Wohnung in B beibehalten, die er ab 1. Mai 1982 für monatlich 350 DM zuzüglich Nebenkosten angemietet und mit eigenen Möbeln sowie Haushaltsgegenständen ausgestattet hatte. In B befindet sich der Freundeskreis des Klägers; seine schwerbehinderte Mutter wohnt in Köln.