Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Rüge des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), die Vorentscheidung weiche von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhof (BFH) ab, ist unbegründet. An die Stelle der Divergenz als Zulassungsgrund ist infolge des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2. FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) mit Wirkung ab 2001 das Erfordernis einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung getreten (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Voraussetzung dafür ist, dass Unterschiede in der Rechtsprechung über Fragen des revisiblen Rechts bestehen (vgl. Beermann in Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 2001, 155, 159).
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