BFH - Urteil vom 06.02.1986
IV R 163/85
Normen:
EStG (1981) § 13a Abs. 5 Nr. 1 bis 4 ;
Fundstellen:
BFHE 146, 250
BStBl II 1986, 457
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 06.02.1986 (IV R 163/85) - DRsp Nr. 1996/12109

BFH, Urteil vom 06.02.1986 - Aktenzeichen IV R 163/85

DRsp Nr. 1996/12109

»Gemäß § 13a Abs. 5 Nrn. 1 bis 4 EStG ist der Wert der Arbeitsleistung für die körperliche Mitarbeit der Person, die den Haushalt führt, auch für einen im Haushalt voll beköstigten und untergebrachten entgeltlich beschäftigten Arbeitnehmer des Betriebs um 20 v. H. zu kürzen.«

Normenkette:

EStG (1981) § 13a Abs. 5 Nr. 1 bis 4 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Eigentümerin eines selbstbewirtschafteten landwirtschaftlichen Betriebs mit einer land- und fors wirtschaftlichen Nutzfläche -einschließlich zugepachteter Flächen- von rd. 43 ha. Ihr Gewinn wurde im Streitjahr nach § 13a Abs. 3 bis 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1981 ermittelt. Zum Haushalt der Klägerin gehörten im Streitjahr neben ihr selbst ihr Ehemann, die Altenteilerin A und der Sohn Herbert. Der Sohn war seit dem 1. Juli 1981 aufgrund eines steuerlich anerkannten Arbeitsverhältnisses im Betrieb tätig. Im Einkommensteuerbescheid für 1982 vom 19. September 1984 setzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) für die Wirtschaftsjahre 1981/82 und 1982/83 den Wert der Arbeitsleistung der Klägerin, die den Haushalt führte, nach § 13a Abs. 5 Nr. 4 EStG mit 0,4 Vollarbeitskräften (VAK) an.