BFH - Urteil vom 06.02.1986
IV R 311/84
Normen:
EStG §§ 13, 15 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 146, 83
BStBl II 1986, 455
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 06.02.1986 (IV R 311/84) - DRsp Nr. 1996/12069

BFH, Urteil vom 06.02.1986 - Aktenzeichen IV R 311/84

DRsp Nr. 1996/12069

»Auch ohne zivilrechtliches Gesellschaftsverhältnis können Eheleute, die gemeinsam einen landwirtschaftlichen Betrieb (Blumengärtnerei) als Miteigentümer nach Bruchteilen erwerben, aufgrund dieses Gemeinschaftsverhältnisses als Mitunternehmer anzusehen sein (Anschluß an den Beschluß vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751).«

Normenkette:

EStG §§ 13, 15 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Für die Veranlagungszeiträume 1976 bis 1980 ist streitig, ob eine 1956 erworbene Gärtnerei von den Klägern und Revisionsklägern (Kläger) als Mitunternehmer, oder vom Kläger (Ehemann) als Alleinunternehmer betrieben wurde.

Die heimatvertriebenen Kläger erwarben durch Siedlungskaufvertrag vom 30. April 1956 eine damals 1,7173 ha große gärtnerisch genutzte Fläche mit Gebäuden und Gewächshäusern, "sowie sämtlichen wesentlichen Bestandteilen der Grundstücke einschließlich Zubehörungen" für 58.700 DM zu jeweils hälftigem Miteigentum. Mit dem Kaufvertrag wurde eine Siedlerstelle i.S. des Reichssiedlungsgesetzes (RSiedlG) begründet. Durch Nachtragsvertrag vom 12. Januar 1957 übernahm die Deutsche Siedlungsbank die Verpflichtung zur Zahlung der Kaufpreisrente an den Verkäufer. Die Kläger haben nach Aufgabe der Gärtnerei die Grundstücke im Jahre 1982 für rund 2,5 Mio DM verkauft.