I. Die Sparkasse A. veranstaltete an einem Samstag und Sonntag mit einem Sonderzug einen Betriebsausflug nach X., an dem 144 Beamte, Angestellte und Arbeiter sowie 17 Gäste teilnahmen. Neben den vom Finanzgericht (FG) der Höhe nach nicht festgestellten Kosten für eine Musikkapelle und für Photobedarf entstanden dabei an Sonderzug-, Bus- und Übernachtungskosten sowie Beträgen für Mittag-, Abendessen und Frühstück zuzüglich eines Taschengeldes insgesamt rd. 32.000 DM Aufwendungen.
Ohne die nicht festgestellten Kosten entfiel damit auf jeden der 161 Teilnehmer ein durchschnittlicher Betrag von rd. 200 DM.
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