BFH - Urteil vom 06.02.1996 (VII R 101/94) - DRsp Nr. 1996/19900
BFH, Urteil vom 06.02.1996 - Aktenzeichen VII R 101/94
DRsp Nr. 1996/19900
»Eine "Beförderung von Sachen" als eine der Voraussetzungen für die mineralölsteuerbegünstigte Verwendung von Luftfahrtbetriebsstoffen liegt auch dann vor, wenn mit Hubschraubern Flüge zum Ausbringen von Düngekalk über bestimmten Waldgebieten durchgeführt werden. Das nach Erreichen des jeweiligen Zielgebiets erfolgte Ablassen des Düngekalks aus der Luft steht der Annahme einer Beförderung des Düngekalks bis zum Zielgebiet nicht entgegen.«