BFH - Urteil vom 06.02.1997
III R 72/96
Normen:
EStG § 33 ;
Fundstellen:
BB 1997, 1782
BFHE 182, 551
BStBl II 1997, 607
DB 1997, 1750
DStR 1997, 1482
DStZ 1997, 862
NJW 1998, 1336
NJWE-MietR 1997, 237
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Urteil vom 06.02.1997 (III R 72/96) - DRsp Nr. 1997/6344

BFH, Urteil vom 06.02.1997 - Aktenzeichen III R 72/96

DRsp Nr. 1997/6344

»Die Errichtung eines Anbaus mit einem Fahrstuhl für einen schwer gehbehinderten Haushaltsangehörigen führt auch dann nicht zu außergewöhnlichen Belastungen, wenn das Gebäude bereits vor Eintritt der Behinderung von dem Steuerpflichtigen als Familienwohnung genutzt worden ist (Fortführung des Urteils des Senats vom 10. Oktober 1996 III R 209/94, zur Veröffentlichung bestimmt).«

Normenkette:

EStG § 33 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) haben im Streitjahr (1993) das von ihnen schon seit längerem bewohnte zweigeschossige Einfamilienhaus mit ausgebautem Dachgeschoß erworben und um einen Anbau erweitert. Dabei haben sie für ihre erheblich geh- und stehbehinderte Tochter einen Fahrstuhl errichten lassen, der einen ebenerdigen Zugang zum Haus ermöglicht und das Erdgeschoß mit dem ersten Geschoß verbindet. Die Kosten für den Einbau dieses Fahrstuhls und 10 % der gesamten Baukosten, die die Kläger der Errichtung des Fahrstuhls zuordnen, machen sie als außergewöhnliche Belastung geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) hat diese Kosten --wie die übrigen Baukosten-- lediglich nach § 10e Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) berücksichtigt. Hiergegen haben sich die Kläger erfolglos mit der Klage gewandt.