BFH - Urteil vom 06.03.1986
I R 311/82
Normen:
KVStGKVStG (1972) § 2 Abs. 1 Nr. 1-4, 6;
Fundstellen:
BFHE 146, 529
BStBl II 1986, 757
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 06.03.1986 (I R 311/82) - DRsp Nr. 1996/12178

BFH, Urteil vom 06.03.1986 - Aktenzeichen I R 311/82

DRsp Nr. 1996/12178

»Bei der Verschmelzung zweier ausländischer Kapitalgesellschaften, von denen die eine eine inländische Niederlassung hält, die nach der Verschmelzung beibehalten wird, fehlt es an einer Kapitalzuführung i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 6 KVStG (1972).«

Normenkette:

KVStGKVStG (1972) § 2 Abs. 1 Nr. 1-4, 6;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist die Gesamtrechtsnachfolgerin der B-AG in Wien, die zur heutigen Klägerin verschmolzen wurde.

Vor dem 1. Januar 1975 führte die B-AG im Inland eine im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung unter der Firmenbezeichnung "Verkaufsniederlassung X". Die Tätigkeit der Verkaufsniederlassung beschränkte sich auf die Einfuhr von in den österreichischen Werken der B-AG hergestellten Werkzeugen. Nach dem 1. Januar 1975 wurde die inländische Verkaufsniederlassung als eine solche der Klägerin mit dem bisherigen Personal, Betriebsvermögen, wirtschaftlichen Aufgaben usw. unverändert fortgeführt.