Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), ein Musiktheater, übertrug für zwei Theaterproduktionen Aufzeichnungsverwertungsrechte an Fernsehanstalten. Die Verträge mit den Fernsehanstalten sahen jeweils vor, daß die Klägerin alle für die Fernsehausstrahlung erforderlichen Rechte auf die Anstalten übertrug. Dem Personal der Klägerin sollten aus den Verträgen keine unmittelbaren Honoraransprüche erwachsen.
§ 7 des für die Klägerin und ihre Orchestermusiker einschlägigen Tarifvertrags lautet:
"Mitwirkungspflichten
(1) Der Musiker ist verpflichtet, bei allen Veranstaltungen mit dem Orchester. .. mitzuwirken, die der Arbeitgeber. .. unternimmt...
(2) Die Mitwirkungspflicht umfaßt auch die Mitwirkung...
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