BFH - Urteil vom 06.03.1995
VI R 63/94
Normen:
EStG § 18, § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; UrhG §§ 73 ff.;
Fundstellen:
BB 1995, 1282
BFHE 177, 116
BStBl II 1995, 471
DB 1995, 1313
DStZ 1995, 535
NJW 1995, 2376
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 06.03.1995 (VI R 63/94) - DRsp Nr. 1995/5498

BFH, Urteil vom 06.03.1995 - Aktenzeichen VI R 63/94

DRsp Nr. 1995/5498

»Zahlt ein Musiktheater an seine angestellten Orchestermusiker Vergütungen für die Übertragung von Leistungsschutzrechten betreffend Fernsehausstrahlungen, so handelt es sich nicht um Arbeitslohn, sondern um Einnahmen aus selbständiger Arbeit, wenn die Leistungsschutzrechte nicht bereits aufgrund des Arbeitsvertrages auf den Arbeitgeber übergegangen und die Höhe der jeweiligen Vergütungen in gesonderten Vereinbarungen festgelegt worden sind.«

Normenkette:

EStG § 18, § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; UrhG §§ 73 ff.;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), ein Musiktheater, übertrug für zwei Theaterproduktionen Aufzeichnungsverwertungsrechte an Fernsehanstalten. Die Verträge mit den Fernsehanstalten sahen jeweils vor, daß die Klägerin alle für die Fernsehausstrahlung erforderlichen Rechte auf die Anstalten übertrug. Dem Personal der Klägerin sollten aus den Verträgen keine unmittelbaren Honoraransprüche erwachsen.

§ 7 des für die Klägerin und ihre Orchestermusiker einschlägigen Tarifvertrags lautet:

"Mitwirkungspflichten

(1) Der Musiker ist verpflichtet, bei allen Veranstaltungen mit dem Orchester. .. mitzuwirken, die der Arbeitgeber. .. unternimmt...

(2) Die Mitwirkungspflicht umfaßt auch die Mitwirkung...