BFH - Urteil vom 06.03.1995
VI R 76/94
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1, § 19 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1995, 1452
BB 1995, 865
BFHE 177, 119
BStBl II 1995, 393
DB 1995, 1055
DStZ 1995, 409
NJW 1994, 2438
NJW 1995, 2438
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Urteil vom 06.03.1995 (VI R 76/94) - DRsp Nr. 1995/4435

BFH, Urteil vom 06.03.1995 - Aktenzeichen VI R 76/94

DRsp Nr. 1995/4435

»Aufwendungen eines Industriekaufmanns für die Teilnahme an psychologischen Seminaren können nur dann Werbungskosten und keine Aufwendungen für die Lebensführung sein, wenn in den Seminaren primär auf den konkreten Beruf zugeschnittene psychologische Kenntnisse vermittelt werden und der Teilnehmerkreis des Seminars entsprechend homogen zusammengesetzt ist. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber für die Teilnahme an den Seminaren bezahlten Bildungsurlaub gewährt hat.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1, § 19 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Industriekaufmann. Im Streitjahr 1987 nahm er an zwei psychologischen Seminaren des Instituts für Bewußtseinstraining nach der Methode Dr. Stille teil, die Grundbegriffe der angewandten Psychologie vermittelten. Im Streitjahr 1988 nahm er an einem neuro-psychologischen Grundkurs nach der Lehrmethode Dr. Stille teil, der auf den Kursen des Jahres 1987 aufbaute. Themen der Vorträge und Übungen waren u.a.: Anpassungskriterien zu Denk- und Verhaltensweisen, Aktivierung von Funktionen, Aspekte der Selbstverantwortung, vertrauliche Beziehungen, Aspekte zur Wesensbestätigung, Rechtfertigung für Problemverschleppung, Erfolgsstrategien, Selbstrespekt und Selbstwert, Bewußte Strategien zur Verhinderung, Richtung Selbsteinschätzung, Erwartungshaltung.