BFH - Urteil vom 06.03.1995
VI R 81/94
Normen:
AO (1977) § 218 Abs. 2 ; DDR: DBStÄndG § 9 Abs. 1; EStG § 58 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 1995, 1282
BFHE 177, 122
BStBl II 1995, 463
DB 1995, 1314
DStZ 1995, 538
Vorinstanzen:
Thüringer FG (EFG 1994, 885),

BFH - Urteil vom 06.03.1995 (VI R 81/94) - DRsp Nr. 1995/5493

BFH, Urteil vom 06.03.1995 - Aktenzeichen VI R 81/94

DRsp Nr. 1995/5493

»Über den Steuerabzugsbetrag gemäß § 9 Abs. 1 DBStÄndG DDR, § 58 Abs. 3 EStG ist durch Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 AO 1977 zu entscheiden.«

Normenkette:

AO (1977) § 218 Abs. 2 ; DDR: DBStÄndG § 9 Abs. 1; EStG § 58 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zusammenveranlagte Eheleute, die im Streitjahr 1991 jeweils Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielten. Die Klägerin hatte außerdem gewerbliche Einkünfte aus einem im Jahre 1990 gegründeten Betrieb. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) setzte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf 4 752 DM fest. Er zog von der festzusetzenden Einkommensteuer in Höhe von 5 253 DM einen Steuerabzugsbetrag nach § 58 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 457 DM ab. Den Solidaritätszuschlag berechnete er auf der Grundlage der festzusetzenden Einkommensteuer von 5 253 DM.

Die Kläger begehrten mit ihrem Einspruch den Ansatz des Steuerabzugsbetrages nach § 58 Abs. 3 EStG von der gesamten Einkommensteuerschuld. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.