I.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb mit Kaufvertrag vom 12. Februar 1979 ein Baugrundstück. Der Kaufpreis betrug ... DM. Antragsgemäß wurde ihm zunächst vorläufig Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des damals geltenden Grunderwerbsteuergesetzes Baden-Württemberg (GrEStG BW) gewährt. Innerhalb der zehnjährigen Bebauungsfrist wurde das Grundstück nicht dem steuerbegünstigten Zweck zugeführt. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) erhob deshalb die Grunderwerbsteuer für den Erwerbsvorgang nach und setzte gegen den Kläger Grunderwerbsteuer und Aufgeld in Höhe von insgesamt ... DM fest. Über die hiergegen gerichtete Klage ist noch nicht entschieden.
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