BFH - Urteil vom 06.03.2008
IV R 15/06
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1142
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 25.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3140/04

BFH - Urteil vom 06.03.2008 (IV R 15/06) - DRsp Nr. 2008/11379

BFH, Urteil vom 06.03.2008 - Aktenzeichen IV R 15/06

DRsp Nr. 2008/11379

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Kommanditgesellschaft (KG) mit rd. 300 Kommanditisten bzw. Treugebern. Sie wurde im Jahr 1994 gegründet und in das Handelsregister eingetragen. Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb und der Betrieb eines Containerschiffs sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte.

Zur Finanzierung der Anschaffungskosten von rd. 40,8 Mio. DM sahen die Investitions- und Finanzierungspläne der KG die Aufnahme eines Kommanditkapitals von 20 Mio. DM vor. Zur Aufbringung des Eigenkapitals war die Komplementär-GmbH (GmbH), die am Vermögen der Gesellschaft nicht beteiligt ist, bevollmächtigt, neue Gesellschafter bis zu einem Gesamtbetrag von 20 Mio. DM zuzüglich 5 v.H. Agio aufzunehmen.