BFH - Urteil vom 06.03.2008
IV R 49/06
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1467
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 26.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 11215/02

BFH - Urteil vom 06.03.2008 (IV R 49/06) - DRsp Nr. 2008/13855

BFH, Urteil vom 06.03.2008 - Aktenzeichen IV R 49/06

DRsp Nr. 2008/13855

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der 1939 geborene Kläger war in den Streitjahren (1996 und 1997) Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs.

Zum Betriebsvermögen gehörten u.a. die Gebäude X-Straße 1 und X-Straße 3. Die Kläger wohnten bis Ende 1996 zusammen mit dem im Betrieb als Arbeitnehmer beschäftigten Sohn in dem Gebäude X-Straße 1.

Bei dem Gebäude X-Straße 3 handelt es sich um ein 1890 errichtetes Häuslingshaus. Es diente ursprünglich den auf dem Hof beschäftigten Arbeitnehmern als Unterkunft. In den siebziger Jahren bis Anfang der achtziger Jahre war es fremdvermietet. Danach wurde es --auch 1986-- in geringem Umfang als Lager- und Abstellraum eigenbetrieblich genutzt. Am 31. Dezember 1986 stand es leer. Nach Renovierung des Gebäudes bezogen die Kläger im Dezember 1996/Januar 1997 das Häuslingshaus. Die bisherige Wohnung überließ der Kläger dem Sohn.