I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, betreibt einen Großhandel. Bis zum Streitjahr 1983 unterhielt sie einen aus drei PKW bestehenden Fuhrpark. Die Fahrzeuge standen den beiden Gesellschafter- Geschäftsführern auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Die Geschäftsführerverträge enthielten jedoch keine ausdrückliche Regelung darüber, in welchem Umfang die Geschäftsführer die PKW für private Fahrten benutzen durften.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|