BFH - Urteil vom 06.05.1986 (VII K 8/85) - DRsp Nr. 1996/12124
BFH, Urteil vom 06.05.1986 - Aktenzeichen VII K 8/85
DRsp Nr. 1996/12124
»Der Begriff der Briefmarke i.S. der Tarifnr. 99.04 des Gemeinsamen Zolltarifs setzt voraus, daß die Marke im Regelfall dazu bestimmt ist, durch Aufkleben auf entsprechende Sendungen den Beweis für die Zahlung des Beförderungsentgeltes zu erbringen.«