BFH - Urteil vom 06.05.1986
VIII R 160/85
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 4, § 36b Abs. 4, § 43 Abs. 1 Nr. 3, §§ 44, 44a, 44c, 45a Abs. 2;
Fundstellen:
BFHE 147, 313
BStBl II 1986, 838
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

BFH - Urteil vom 06.05.1986 (VIII R 160/85) - DRsp Nr. 1996/12261

BFH, Urteil vom 06.05.1986 - Aktenzeichen VIII R 160/85

DRsp Nr. 1996/12261

»Erwirbt ein Kommanditist einer noch nicht werbend tätigen KG ein Grundstück in der Absicht, es später an die KG zu veräußern, so ist das Grundstück kein notwendiges Sonderbetriebsvermögen. Eine Überlassung "zur Planung" oder "zur späteren Verwendung" ist keine Überlassung zur Nutzung i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 4, § 36b Abs. 4, § 43 Abs. 1 Nr. 3, §§ 44, 44a, 44c, 45a Abs. 2;

Gründe:

I. Seit Anfang 1970 plante der Kläger und Revisionskläger (Kläger) die Errichtung eines Beleg-Krankenhauses in H. Zur Verwirklichung des Projekts führte er Verhandlungen mit den zuständigen Behörden und mit dem Bauern L. Diesem und dessen Ehefrau gehörte das ca. 44.000 qm große unbebaute Grundstück Gemarkung H Flur 17 Flurstück 10/1, auf dem das Krankenhaus errichtet werden sollte. Mit notariellem Vertrag vom 11. Februar 1971 erwarb der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau ein 22.303 qm großes Trennstück (später Flurstück 10/5) aus dem vorbezeichneten Grundstück. Die Anschaffungskosten betrugen 231.342 DM. Am 25. Januar 1972 wurde die Klinik des Facharztzentrums H GmbH -später N-Klinik in H GmbH- (GmbH) gegründet. Am Stammkapital der GmbH waren der Kläger mit 12.000 DM, der Kaufmann K.M. sowie Rechtsanwalt Dr.M mit je 4.000 DM beteiligt.