BFH - Urteil vom 06.05.1994
III R 27/92
Normen:
EStG § 10e, § 32a Abs. 1 Nr. 1, § 33 ;
Fundstellen:
BFHE 175, 332
BStBl II 1995, 104
DB 1995, 22
DStZ 1995, 150
NJW 1995, 1376
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 06.05.1994 (III R 27/92) - DRsp Nr. 1995/1123

BFH, Urteil vom 06.05.1994 - Aktenzeichen III R 27/92

DRsp Nr. 1995/1123

»1. Auch Kosten zur Beseitigung von Schäden an einem Vermögensgegenstand können Aufwendungen i.S. von § 33 EStG sein. 2. Voraussetzung dafür ist, daß der Vermögensgegenstand für den Steuerpflichtigen von existenziell wichtiger Bedeutung ist, keine Anhaltspunkte für ein Verschulden des Steuerpflichtigen erkennbar und realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte nicht gegeben sind. Eine Berücksichtigung scheidet auch dann aus, wenn der Steuerpflichtige eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit nicht wahrgenommen hat. 3. Zu den Voraussetzungen für die Anerkennung einer außergewöhnlichen Belastung bei unverschuldet eingetretenen Schäden am selbstgenutzten Einfamilienhaus.«

Normenkette:

EStG § 10e, § 32a Abs. 1 Nr. 1, § 33 ;

Gründe:

.Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute und Eigentümer eines 1975 errichteten Einfamilienhauses. Von diesem Haus aus führt eine Drainageleitung aus Kunststoff (Durchmesser 120 mm) zu dem an das Grundstück der Kläger angrenzenden Bach. Entgegen der Entwässerungsgenehmigung vom .... 1985 sind an die Regenwassergrundleitung eine Waschmaschine und eine Spüle angeschlossen.