EStG 1977 EStG 1977 (i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 1979 vom 30. November 1978, BGBl I 1978,1849, BStBl I 1978, 479) § 33a Abs. 2;
Fundstellen:
BFHE 147, 60
BStBl II 1986, 805
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,
BFH - Urteil vom 06.06.1986 (III R 212/81) - DRsp Nr. 1996/12201
BFH, Urteil vom 06.06.1986 - Aktenzeichen III R 212/81
DRsp Nr. 1996/12201
Überschreiten die anrechenbaren, zur Bestreitung seines Unterhalts oder seiner Berufsausbildung bestimmten oder geeigneten eigenen Bezüge in eines in Berufsausbildung stehenden Kindes, die diesem von seinem Ehegatten gewährt worden sind, die Summe von Ausbildungsfreibetrag und 2.400 DM, steht kindergeldberechtigten Eltern des Kindes ein Ausbildungsfreibetrag auch dann nicht, auch nicht anteilig, zu, wenn die Eltern dem Kind aufgrund besonderer bürgerlich-rechtlicher Verpflichtung Unterhalt geleistet haben.«
Normenkette:
EStG 1977 EStG 1977 (i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 1979 vom 30. November 1978, BGBl I 1978,1849, BStBl I 1978, 479) § 33a Abs. 2;
Gründe:
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