BFH - Urteil vom 06.06.2001
II R 25/00

BFH - Urteil vom 06.06.2001 (II R 25/00) - DRsp Nr. 2001/15410

BFH, Urteil vom 06.06.2001 - Aktenzeichen II R 25/00

DRsp Nr. 2001/15410

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erhob am 5. Januar 1998 beim Finanzgericht (FG) Untätigkeitsklage mit dem Antrag, den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) zu verpflichten, über einen Antrag auf Erlass eines Schenkungsteuerbescheides zu entscheiden.

Das FG hat ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Klage als unzulässig abgewiesen und ausgeführt, die Klägerin sei durch die Untätigkeit des FA nicht beschwert. Die Entscheidung ergehe gemäß § 94a der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung, da der Streitwert den Betrag von 1 000 DM nicht übersteige. Die Klägerin begehre lediglich eine Entscheidung des FA über ihren Antrag auf Veranlagung zur Schenkungsteuer, nicht den Erlass eines bestimmten Schenkungsteuerbescheides. Der Streitwert werde deshalb nach dem Ermessen des Gerichts auf 1 000 DM festgesetzt.

Mit der auf die Beschwerde der Klägerin vom Bundesfinanzhof (BFH) zugelassenen Revision macht die Klägerin neben umfangreichen materiell-rechtlichen Einwendungen u.a. geltend, das FG habe trotz fehlenden Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden.