BFH - Urteil vom 06.06.2001
II R 5/00

BFH - Urteil vom 06.06.2001 (II R 5/00) - DRsp Nr. 2001/13440

BFH, Urteil vom 06.06.2001 - Aktenzeichen II R 5/00

DRsp Nr. 2001/13440

(Bewertung eines Kaufrechtsvermächtnisses Wird einem Bedachten durch letztwillige Verfügung das Recht eingeräumt, einen zum Nachlass gehörenden Gegenstand zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Kaufpreis zu erwerben, gilt das Kaufrechtsvermächtnis als Vermögensvorteil i.S. des § 1939 BGB. Dieses Übernahmerecht ist nicht mit dem für den Gegenstand maßgebenden Steuerwert anzusetzen, sondern mit dem gemeinen Wert zu bewerten.

Gründe:

I. Die am 5. Juli 1995 verstorbene Erblasserin (E) war Eigentümerin einer Eigentumswohnung und eines Grundstücks. In einem 1991 errichteten privatschriftlichen Testament hatte sie bestimmt, dass ihr Anteil "an dem Haus u. Grundstück, eine Eigentumswohnung mit Garten" an die Eheleute X oder an deren Tochter, die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), und deren Ehemann (M) verkauft werden müsse. Der Kaufpreis sollte 20 000 DM betragen. Der Verkehrswert wurde in einer Wertermittlung vom 23. November 1995 auf 170 000 DM geschätzt. Nachdem ihn das Nachlassgericht zum Testamentsvollstrecker bestellt hatte, verkaufte und übertrug M der Klägerin durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 1. Dezember 1995 den zum Nachlass der E gehörenden Grundbesitz zu einem Kaufpreis von 20 000 DM.